Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen
- 1.
- Bestehen einer Haftpflichtversicherung
- 2.
- Länge ≤ 15 m
- 3.
- Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf
- 4.
- Personenzahl ≤ 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen
- 5.
- Ausrüstung:
- a)
- Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord
- b)
- 1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist
- c)
- zulassungsfreie Signalmittel
- d)
- Rettungsring mit Sicherheitsleine
- e)
- 2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten
- f)
- Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
- g)
- Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen
- h)
- Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung
- i)
- Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
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