Anlage 6 - Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)

Artikel 1 V. v. 18.04.2000 BGBl. I S. 572; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.05.2000; FNA: 9501-53 Verkehrsordnung
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Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen


Anlage 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Bestehen einer Haftpflichtversicherung

2.
Länge ≤ 15 m

3.
Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf

4.
Personenzahl ≤ 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen

5.
Ausrüstung:

a)
Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord

b)
1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist

c)
zulassungsfreie Signalmittel

d)
Rettungsring mit Sicherheitsleine

e)
2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten

f)
Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1

g)
Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen

h)
Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung

i)
Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung V. v. 21. April 2009 BGBl. I S. 888 m.W.v. 28. April 2009

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Frühere Fassungen von Anlage 6 BinSch-SportbootVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.04.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
vom 21.04.2009 BGBl. I S. 888
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 12 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 6 BinSch-SportbootVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 BinSch-SportbootVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSch-SportbootVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BinSch-SportbootVermV Charterbescheinigung (vom 10.05.2017)
... die über fest eingebaute Schlafplätze verfügen und die Anforderungen nach Anlage 6 erfüllen, 3. an Personen, a) deren Tauglichkeit und ...
Anhang 1 BinSch-SportbootVermV (zu Anlage 6) Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften (vom 01.02.2012)


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