§ 1 - Wohnungsstichprobengesetz 1972 (WoStichPrG 1972 k.a.Abk.)

G. v. 07.12.1971 BGBl. I S. 1945
Geltung ab 11.12.1971; FNA: 29-8 Statistik

§ 1



Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine repräsentative Bundesstatistik auf dem Gebiete des Wohnungswesens und des Städtebaus (Wohnungsstichprobe) über die Gebäude und Wohnungen, ihre Lage im Gemeindegebiet, über die Wohnungsversorgung, die Wohnparteien und deren Miet- und Einkommensverhältnisse sowie den Wohnungsbedarf nach den Verhältnissen im April 1972 durchgeführt.



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