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§ 3 - Wohnungsstichprobengesetz 1972 (WoStichPrG 1972 k.a.Abk.)

G. v. 07.12.1971 BGBl. I S. 1945
Geltung ab 11.12.1971; FNA: 29-8 Statistik

§ 3



In der Wohnungsstichprobe sind zu erfassen:

1.
Hinsichtlich der Grundstücke, Gebäude und Wohnungen:

a)
Stand der Bauleitplanung, Art und Maß der Nutzung, Lage des Grundstücks im Gemeindegebiet, Bauweise und Erschließung;

b)
Art, Alter, Ausstattung, Zustand des Gebäudes, Zahl der Geschosse und Wohnungen; Förderung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; begonnene oder geplante Modernisierung und Instandsetzung sowie deren Kosten und Finanzierung; Eigentümer und bei Einzelpersonen deren soziale Stellung;

c)
Art, Größe, Ausstattung der Wohnung, Art der Beheizung, Lage der Wohnung innerhalb des Gebäudes, Art der Nutzung der Räume, Fernsprechanschluß sowie bei Mietwohnungen die Höhe der Miete.

2.
Hinsichtlich der Wohnparteien (Haushalte):

a)
Haushaltsmitglieder nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Stellung innerhalb des Haushalts oder der Familie, sozialer Stellung, Einkommensgruppe; weitere Wohnung zum eigenen Gebrauch im Geltungsbereich dieses Gesetzes; benutzte Verkehrsmittel und Zeitaufwand für den Weg zum Kindergarten, zur Arbeits- und Ausbildungsstätte sowie deren Beurteilung;

b)
Haushalte nach Wohngeldbezug, erstmaligem Anlaß und Zeitpunkt der Wohngeldgewährung und derzeitige monatliche Höhe des Wohngelds; Anzahl eigengenutzter Kraftfahrzeuge, der Stellplätze sowie deren Lage, Abstellräume, Spielmöglichkeiten für Kinder, Einkaufsmöglichkeiten, Wohnlage und Umwelteinflüsse sowie deren Beurteilung;

c)
für die vorherige Wohnung Angaben wie Nummer 1 Buchstabe c sowie Wohndauer und Rechtsverhältnis, Größe der Gemeinde, Lage im Gemeindegebiet; Grund des Umzugs in die jetzige Wohnung und Bezugstermin;

d)
beabsichtigter Wohnungswechsel und Gründe, Wohnabsichten, Art und Umfang der eigenen Bemühungen, Zahlungsbereitschaft zur Verwirklichung;

e)
bei Untermietern Größe und Einrichtung der Räume und Höhe der Miete.

 
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Zitierungen von § 3 Wohnungsstichprobengesetz 1972

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WoStichPrG 1972 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoStichPrG 1972 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WoStichPrG 1972
... - haben auszufüllen 1. einen Gemeindefragebogen, der die in § 3 Nr. 1 Buchstabe a genannten Merkmale enthält, 2. einen ...