Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der nach §
31c des
Luftverkehrsgesetzes den Beauftragten übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.