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§ 7 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
Geltung ab 28.10.2004; FNA: 600-1-3-13 Finanzverwaltung
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§ 7 Oberfinanzdirektion Köln



(1) Dem Hauptzollamt Aachen werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Köln sowie, wenn das Hauptzollamt Aachen als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

2.
des Hauptzollamts Köln für

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

aa)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

bb)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen,

b)
mit Ausnahme des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der Kreisfreien Stadt Leverkusen:

aa)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

bb)
die Verwertung beweglicher Sachen.

(2) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Münster für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;

2.
des Hauptzollamts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken, für

a)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
die Verwertung beweglicher Sachen.

(3) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Krefeld für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;

2.
des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Kreises Neuss, und des Hauptzollamts Münster, soweit der Kreis Borken betroffen ist, für

a)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
die Verwertung beweglicher Sachen;

3.
des Hauptzollamts Krefeld, soweit vom Kreis Wesel die Gemeinden Alpen, Rheinberg, Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn und Moers betroffen sind, für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

(4) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

b)
die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;

2.
des Hauptzollamts Köln, soweit der Oberbergische Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis und die Kreisfreie Stadt Leverkusen betroffen sind, und des Hauptzollamts Krefeld, soweit der Kreis Neuss betroffen ist, für

a)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
die Verwertung beweglicher Sachen;

3.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Düsseldorf bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(5) Dem Hauptzollamt Köln werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Aachen für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

b)
die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;

2.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Köln bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(6) Dem Hauptzollamt Krefeld werden übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

1.
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

2.
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen.

(7) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

b)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

aa)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

bb)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen,

c)
die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;

2.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Münster bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(8) Den Hauptzollämtern Bielefeld, Köln, Krefeld und Münster werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Köln für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.