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§ 26p - Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG k.a.Abk.)

§ 26p Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz



§ 255 des Aktiengesetzes in der ab dem 15. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie die §§ 255a und 255b des Aktiengesetzes sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 15. Dezember 2023 einberufen werden.



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Frühere Fassungen von § 26p Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 14 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26p Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26p EGAktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGAktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 14 ZuFinG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
...  b) Absatz 7 wird Absatz 3. 2. Vor dem zweiten Abschnitt wird folgender § 26p eingefügt: „§ 26p Übergangsvorschrift zum ... 2. Vor dem zweiten Abschnitt wird folgender § 26p eingefügt: „ § 26p Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz § 255 des Aktiengesetzes ...