§ 255 des Aktiengesetzes in der ab dem 15. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie die
§§ 255a und
255b des Aktiengesetzes sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 15. Dezember 2023 einberufen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354