1Die Mitteilungspflichten nach
§§ 20,
21 und
328 Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten auch für Beteiligungen, die beim Inkrafttreten des
Aktiengesetzes bestehen.
2Die Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten des
Aktiengesetzes mitzuteilen.
§ 6 EGAktG Wechselseitig beteiligte Unternehmen ... 2 oder 3 des Aktiengesetzes vorliegen, und haben beide Unternehmen fristgemäß (§ 7 ) die Mitteilung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 des Aktiengesetzes gemacht, so gilt ... (3) Hat nur eines der wechselseitig beteiligten Unternehmen fristgemäß (§ 7 ) die Mitteilung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 des Aktiengesetzes gemacht, so gilt ...