Änderung § 25 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 15.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Deutsche Golddiskontbank


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Rechtsverhältnisse der Deutschen Golddiskontbank bleibt es bei Artikel VI der Dritten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1839). Soweit in diesen Vorschriften auf das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 verwiesen ist, treten an seine Stelle die entsprechenden Vorschriften des Aktiengesetzes.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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