Änderung § 26i Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 19.04.2017

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§ 26i a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
§ 26i n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
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§ 26i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26i Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz


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1 Die §§ 111, 170, 171, 176, 237 und 283 des Aktiengesetzes in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 2 Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar.




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