§
96 Absatz 4, §§
97 bis 99 des
Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.
1Die Vorschriften des
Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf die Treuhandanstalt nicht anzuwenden.
2Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmens.