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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zum Aktiengesetz am 01.05.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2015 durch Artikel 4 des BGleiNRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGAktG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Übergangsvorschriften
    § 1 Grundkapital
    § 2 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
    § 3 Mindestnennbetrag der Aktien
    § 4 Verfahren der Umstellung auf den Euro
    § 5 Mehrstimmrechte. Höchststimmrechte
    § 6 Wechselseitig beteiligte Unternehmen
    § 7 Mitteilungspflicht von Beteiligungen
    § 8 Gegenstand des Unternehmens
    § 9 (weggefallen)
    § 10 Nebenverpflichtungen der Aktionäre
    § 11 Nachgründungsgeschäfte
    § 12 Aufsichtsrat
    § 13 Übergangsvorschrift zu § 175 und § 337 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes
    § 14 Übergangsvorschrift zu § 171 Abs. 2, 3 und § 173 Abs. 1 des Aktiengesetzes
    § 15 Übergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes
    § 16 Übergangsvorschrift zu § 123 Abs. 2, 3 und § 125 Abs. 2 des Aktiengesetzes
    § 17 Übergangsvorschrift zu § 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
    § 18 Übergangsvorschrift zu den §§ 37 und 39 des Aktiengesetzes
    § 19 Übergangsvorschrift zu § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 des Aktiengesetzes
    § 20 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
    § 21 Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen
    § 22 Unternehmensverträge
    § 23 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
    § 24 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 25 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    § 25 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
    § 26 Kommanditgesellschaften auf Aktien
    § 26a Ergänzung fortgeführter Firmen
    § 26b Änderung der Satzung
    § 26c Übergangsfristen
    § 26d Übergangsregelung für Verschmelzungen
    § 26e Übergangsregelung zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
    § 26f Übergangsregelungen zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
Zweiter Abschnitt Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform
    § 27 Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
    § 28 (weggefallen)
    § 28a Treuhandanstalt
Dritter Abschnitt Aufhebung und Änderung von Gesetzen
    §§ 29 bis 32 (Änderung und Aufhebung von Vorschriften)
    § 33 Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung
    §§ 34 bis 44 (Änderung und Aufhebung von Vorschriften)
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
    § 45 Geltung in Berlin
    § 46 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 (aufgehoben)




§ 25 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie nach § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. 2 Die nach § 76 Absatz 4 Satz 3 und die nach § 111 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.

(2) 1 Der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 96 Absatz 2 des Aktiengesetzes ist bei erforderlich werdenden Neuwahlen und Entsendungen ab dem 1. Januar 2016 zur Besetzung einzelner oder mehrerer Aufsichtsratssitze zu beachten. 2 Reicht die Anzahl der neu zu besetzenden Aufsichtsratssitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. 3 Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden.

(3) Für die Fälle des § 96 Absatz 3 des Aktiengesetzes gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 27 Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats


vorherige Änderung

§ 96 Abs. 2, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.



§ 96 Absatz 4, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.