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Änderung § 4 EinwirkungsBergV vom 13.08.2016

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§ 4 EinwirkungsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2016 geltenden Fassung
§ 4 EinwirkungsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels


(Text neue Fassung)

§ 4 Zeitliche Begrenzung


vorherige Änderung

(1) 1 Der Unternehmer kann bei der zuständigen Behörde beantragen, daß für den Einwirkungsbereich eines Gewinnungsbetriebes ganz oder teilweise ein anderer als der in der Anlage aufgeführte Einwirkungswinkel maßgebend ist. 2 Einen entsprechenden Nachweis hat er durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Fachwissenschaft und unter Beachtung des § 2 Abs. 2 durchzuführen hat, zu erbringen.

(2) Die zuständige Behörde kann vom Unternehmer verlangen, Messungen nach
Absatz 1 Satz 2 durchzuführen und die Messungsunterlagen mit der Auswertung vorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Einwirkungsbereich eines Gewinnungsbetriebes auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen ist.

(3)
1 Einen nach Absatz 1 nachgewiesenen oder nach Absatz 2 ermittelten Einwirkungswinkel hat die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 2 Dieser Einwirkungswinkel gilt von dem Tag der Veröffentlichung an.

(4) Die Veröffentlichung
im Bundesanzeiger ist kostenfrei.



(1) 1 Die Festlegung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, festgelegten Bodensenkung oder Bodenhebung an. 2 Soweit eine messtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, gilt die Festlegung von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum an. 3 Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen oder Bodenhebungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind.

(2)
1 Im Fall einer Erschütterung gilt die Festlegung ab dem Zeitpunkt des Auftritts der Erschütterung. 2 Die Festlegung des Einwirkungsbereichs nach § 5 gilt von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen oder Bodenhebungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind.

(3) Im Fall des § 6 gilt der Einwirkungsbereich ab Bekanntgabe.



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