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Änderung § 5 EinwirkungsBergV vom 13.08.2016

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§ 5 EinwirkungsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2016 geltenden Fassung
§ 5 EinwirkungsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Vorschrift für besondere Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 5 Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen


vorherige Änderung

(1) Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen von weniger als 10 cm beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines untertägigen Gewinnungsbetriebes sich über den Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Soweit es der Schutz von Rechtsgütern und Belangen im Sinne des § 55 des Bundesberggesetzes erfordert, hat er die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der freien Schenkel der auf den Nullrand der Bodensenkung bezogenen und dem Stand der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel (Grenzwinkel) festzulegen.

(2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs nach
Absatz 1 Satz 2 gilt von der Aufnahme der Gewinnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen meßtechnisch nicht mehr nachweisbar sind.



1 Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen oder Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. 2 Der Unternehmer hat die Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen. 3 § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.