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Änderung § 6 EinwirkungsBergV vom 24.10.2017

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§ 6 EinwirkungsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 6 EinwirkungsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan


(Text neue Fassung)

§ 6 Erneute Ermittlung des Einwirkungsbereichs


vorherige Änderung

Dem Betriebsplan hat der Unternehmer zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen einzutragen sind

1. der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen,

2. in den Fällen des § 5 der Bereich, in dem die Maßnahmen sich im Sinne dieser Vorschrift auswirken werden.



Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht,

1. hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 erneut zu ermitteln,

2. hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Absatz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut festzulegen,

3. erfolgt
in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § 5.


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