§ 2
Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat unbeschadet des Artikels 2 des Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (BGBl. II S. 753) umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die Länder von Interesse sein könnten.
interne VerweiseAnlage EUZBLG (zu § 9) (vom 25.09.2009) ... erfolgt die Unterrichtung mündlich. 2. Mit der Unterrichtung nach § 2 und nach dieser Anlage übermittelt die Bundesregierung dem Bundesrat die Angaben der ...
Zitat in folgenden NormenGeschäftsordnung des Bundesrates
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3031
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2464/a34961.htm