§ 10 - Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG k.a.Abk.)

G. v. 12.03.1993 BGBl. I S. 313, 1780; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3031
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 170-3 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 10


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei Vorhaben der Europäischen Union ist das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu wahren und sind ihre Belange zu schützen.

(2) Nimmt der Bundesrat bei Vorhaben der Europäischen Union zu Fragen der kommunalen Daseinsvorsorge Stellung, ist die Stellungnahme von der Bundesregierung unter den Voraussetzungen des § 5 zu berücksichtigen. Die Beteiligungsrechte des Bundesrates gemäß § 5 Absatz 2 bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union G. v. 22. September 2009 BGBl. I S. 3031 m.W.v. 25. September 2009

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Frühere Fassungen von § 10 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
vom 22.09.2009 BGBl. I S. 3031

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EUZBLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUZBLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3031
Artikel 1 EUZBLGÄndG Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
... bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten." 2a. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 (1) Bei Vorhaben der ... vorbehalten." 2a. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 (1) Bei Vorhaben der Europäischen Union ist das Recht der Gemeinden und ...


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