§ 11 - Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG k.a.Abk.)

G. v. 12.03.1993 BGBl. I S. 313, 1780; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3031
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 170-3 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 11



Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union.



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