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Änderung § 9 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 25.09.2009

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3031

(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung)

Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten.

(Text neue Fassung)

Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder nach diesem Gesetz sowie nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) sind in der Anlage geregelt. Weitere Einzelheiten bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten.


 
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