Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach §
5 sollen unter Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte "Betonstein und Terrazzo" sowie "Betonfertigteilbau" nach der in der Anlage enthaltenen sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.