Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben

§ 9 - Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-Ausbildungsverordnung (BetTerAusbV)

V. v. 09.09.1985 BGBl. I S. 1905; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-122 Berufliche Bildung
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§ 9 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufenden Nummern 2a bis d, 3, 4 und 5a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen einer Schalung oder Form,

2.
Herstellen eines Bewehrungskorbes,

3.
Herstellen eines einfachen Betonfertigteils mit Sichtbetonoberfläche,

4.
Verlegen von Platten und Fliesen,

5.
Herstellen einfacher Bauteile mit künstlichen Steinen,

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Zuschläge und Bindemittel,

2.
Bauholz, künstliche Steine, Platten und Kunststoffe,

3.
Beton und Stahlbeton,

4.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

5.
Unfallverhütung,

6.
Grundrechenarten, Prozentrechnung,

7.
Längen-, Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,

8.
Zeichnen von Werkstücken in mehreren Ansichten.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die im Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.



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