§ 31f - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 31f Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation, Verordnungsermächtigung


§ 31f hat 5 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) An Flugplätzen, bei denen nach § 27d Absatz 1a oder 4 Flugsicherungsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforderlichen Umfang vorgehalten werden sollen, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Verwaltungsakt neben einer Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 auch eine andere Flugsicherungsorganisation mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beauftragen.

(2) 1Die Beauftragung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die zu beauftragende Flugsicherungsorganisation

1.
im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) ist,

2.
die hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bietet und

3.
in die Beauftragung eingewilligt hat.

2Die Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation mit Sitz oder Niederlassung im Ausland setzt über Absatz 2 Satz 1 hinaus den Bestand einer völkerrechtlichen Übereinkunft des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder einer von ihm bestimmten Behörde mit der jeweils zuständigen Behörde des ausländischen Staates voraus, in der die Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen, die Durchführung von Kontroll- und Durchsetzungsbefugnissen sowie die Sicherstellung der verfassungsmäßigen Aufgabenerfüllung der Luftstreitkräfte der Bundeswehr gegenüber der beauftragten Flugsicherungsorganisation geregelt sind.

(2a) 1Die Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation nach § 27d Absatz 1a erfolgt aufgrund eines Vorschlages des Flugplatzunternehmens und setzt voraus, dass die Flugsicherungsorganisation die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistung gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nachgewiesen hat. 2Unterschreiten die Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannt werden, so erstattet der Bund in dem Umfang, in dem ihm Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, der Flugsicherungsorganisation die Differenz. 3Ein Anspruch auf Erstattung des vollen Differenzbetrages oder einer bestimmten Kostenhöhe besteht dabei nicht. 4Überschreiten die Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannt werden, so ist die Flugsicherungsorganisation verpflichtet, dem Bund die Differenz zu erstatten.

(3) 1Ein Rechtsanspruch auf Übertragung von Aufgaben nach Absatz 1 oder auf Fortsetzung der Tätigkeit nach Absatz 1 besteht nicht. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr macht seine Entscheidung nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

(3a) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens, durch das im Fall des § 27d Absatz 1a eine Flugsicherungsorganisation beauftragt wird, zu bestimmen, insbesondere die Einzelheiten

1.
des Auswahlverfahrens der Flugsicherungsorganisation,

2.
des Nachweises der Kosten,

3.
der Erforderlichkeit der Aufwendungen,

4.
der Rechnungslegung durch die Flugsicherungsorganisation und

5.
der Erstattung des Differenzbetrages für den Fall, dass die Einnahmen der Flugsicherungsorganisation aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannt werden, überschreiten.

2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnungen dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übertragen.

(3b) 1Am 1. September 2021 bereits bestehende Beauftragungen von Flugsicherungsorganisationen gelten fort. 2Bis zu einer Neuregelung der Vertragsbeziehungen zwischen der Flugsicherungsorganisation und dem Flugplatzunternehmen ist die Flugsicherungsorganisation verpflichtet, das vereinbarte und bereits eingenommene Entgelt bis zur Höhe der eingenommenen Gebühren und der erhaltenen Erstattung aus Haushaltsmitteln nach Absatz 2a Satz 2 an das Flugplatzunternehmen herauszugeben.

(4) 1Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 unterliegt die Flugsicherungsorganisation der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. 2Dieses kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit insbesondere jederzeit über die Angelegenheiten der Flugsicherungsorganisation, insbesondere durch Einholung von Auskünften, Berichten und der Vorlage von Aufzeichnungen aller Art, unterrichten, rechtswidrige oder zweckwidrige Maßnahmen beanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlangen. 3Kommt die nach Absatz 1 beauftragte Flugsicherungsorganisation den Weisungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann es die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Flugsicherungsorganisation selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage der Flugsicherungsorganisation gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) 1Bedienstete des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung sind zum Zwecke der Aufsicht befugt, die Anlagen und Betriebsräume der Flugsicherungsorganisation nach Absatz 1 während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten. 2Die Flugsicherungsorganisation nach Absatz 1 oder die sie vertretenden Personen sind verpflichtet, Vertretern des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung den Zugang zu den Anlagen und Betriebsräumen zu gewähren. 3Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden. 4Entsprechendes gilt für vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) beauftragte anerkannte Organisationen.

(7) 1Die Beauftragung kann auch auf Antrag der Flugsicherungsorganisation widerrufen werden. 2§ 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 31f LuftVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 1 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2287
aktuell vorher 09.07.2021Artikel 1 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2287
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 567 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 29.08.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
aktuellvor 29.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 31f LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31f LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31b LuftVG (vom 29.12.2023)
... Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union und der Regelung von § 31f wird mit der Wahrnehmung der in § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben nur eine ... soweit das Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 1 mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt. § 27e Absatz 1 Satz 2 bleibt ... Nummer 7 ist die Flugsicherungsorganisation nach Absatz 1 und die Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 2a Kostengläubigerin, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei der Einziehung der ...
§ 31d LuftVG (vom 29.12.2023)
... Digitales und Verkehr, zu richten. In den Fällen der §§ 31b, 31c und 31f ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten, zu ...
§ 31e LuftVG (vom 03.07.2016)
... wegen Ansprüchen Dritter können die Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c und 31f bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Bund bis zu einem vom ... Organen und Personal der Beauftragten nach den §§ 30a, 31a bis 31c und 31f richtet sich der Rückgriff des Beauftragten nach den allgemeinen ...
§ 32 LuftVG (vom 29.12.2023)
... für Amtshandlungen im Zusammenhang mit a) der Übertragung von Aufgaben nach § 31f Absatz 1 an Flugsicherungsorganisationen oder b) der Fortsetzung der übertragenen ...
§ 73 LuftVG (vom 29.12.2023)
... der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) erlöschen mit einer Beauftragung nach § 31f Absatz 1 , spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012. Bis zum Erlöschen der ... I S. 698) von einem Flugplatzunternehmen oder einem Land einer Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 1 zur Wahrnehmung von Aufgaben der Flugsicherung überlassen, gilt dieser Einsatz als ... nach § 27d Absatz 4 durch ausländische Flugsicherungsorganisationen nach § 31f Absatz 1 ausgeübten Tätigkeiten bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen als ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Flugsicherungsbeauftragungsverordnung (FSBV)
V. v. 18.10.2021 BGBl. I S. 4711
Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation
Artikel 2 V. v. 09.08.2021 BGBl. I S. 3568, 3569
Sonstige
Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung und zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation
V. v. 09.08.2021 BGBl. I S. 3568
 
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Zitat in folgenden Normen

Flugsicherungsbeauftragungsverordnung (FSBV)
V. v. 18.10.2021 BGBl. I S. 4711
§ 2 FSBV Auswahlwahlverfahren
... Verfahren zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation gemäß § 31f Absatz 2a des Luftverkehrsgesetzes haben die Flugsicherungsorganisationen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale ...

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation
Artikel 2 V. v. 09.08.2021 BGBl. I S. 3568, 3569
Verordnung BAFÜbVO
... Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 31f Absatz 3a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes zu ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Artikel 1 LuftVRÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft und der Regelung von § 31f wird mit der Wahrnehmung der in § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben nur eine ... 1 Satz 2 beauftragt" durch die Wörter „eine Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 1 mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt" ersetzt. cc) Folgender ... die Angabe „§§ 31b und 31c" durch die Angabe „§§ 31b, 31c und 31f " ersetzt. bb) Satz 6 wird aufgehoben. 8. In § 31e Satz 1 und 2 ... Angabe „§§ 31a bis 31c" durch die Angabe „§§ 31a bis 31c und 31f " ersetzt. 9. Nach § 31e wird folgender § 31f eingefügt:  ... 31a bis 31c und 31f" ersetzt. 9. Nach § 31e wird folgender § 31f eingefügt: „§ 31f (1) An Flugplätzen, bei denen nach ... 9. Nach § 31e wird folgender § 31f eingefügt: „§ 31f (1) An Flugplätzen, bei denen nach § 27d Absatz 4 Flugsicherungsdienste und ... Amtshandlungen im Zusammenhang mit a) der Übertragung von Aufgaben nach § 31f Absatz 1 an Flugsicherungsorganisationen oder b) der Fortsetzung der ... Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) erlöschen mit einer Beauftragung nach § 31f Absatz 1, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012. Bis zum Erlöschen der ... 698) von einem Flugplatzunternehmen oder einem Land einer Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 1 zur Wahrnehmung von Aufgaben der Flugsicherung überlassen, gilt dieser Einsatz als ... nach § 27d Absatz 4 durch ausländische Flugsicherungsorganisationen nach § 31f Absatz 1 ausgeübten Tätigkeiten bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen als ...

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 6 VGenVBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 2, § 27d Absatz 1b, in den §§ 31a und 31c Satz 1, in § 31d Absatz 2 Satz 3, § 31f Absatz 3 Satz 2, Absatz 3a Satz 1 und 2 , § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3, 4 und 4c Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 5a sowie 6 ... § 26a Absatz 4, § 31b Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2, § 31d Absatz 2 Satz 1, § 31f Absatz 2 Satz 2 , § 32a Absatz 2 Satz 3, § 32d Satz1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 2 die Wörter ... und 18, § 31b Absatz 2 Satz 1 und 3, § 31b Absatz 6 Satz 1, § 31d Absatz 4 Satz 6, § 31f Absatz 1 , § 32 Absatz 2 und 4a, § 32a Absatz 3 Satz 3, § 63 Nummer 1 und 2, § 70 Absatz ...

Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2287
Artikel 1 16. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... die Wörter „nach Absatz 1 und die Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 2a" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ ... „§ 27d Absatz 1 und 1a" ersetzt. 4. § 31f wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 31f Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation, Verordnungsermächtigung". b) ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 567 10. ZustAnpV Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 2, § 31c Satz 1, § 31d Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 4, § 31e Satz 1, § 31f Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und ...


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