§ 7 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 7


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragsteller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6) oder die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung voraussichtlich vorliegen.

(2) 1Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht überschreiten. 2Diese Erlaubnis gibt keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 6.

(3) 1Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde können Grundstücke, die für die Genehmigung in Betracht kommen, auch ohne Zustimmung des Berechtigten betreten, diese Grundstücke vermessen und sonstige Vorarbeiten vornehmen, die für die endgültige Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. 2Zum Betreten von Wohnungen sind sie nicht berechtigt.

(4) 1Die Genehmigungsbehörde kann die Vorarbeiten von Auflagen abhängig machen. 2Ist durch die Vorarbeiten ein erheblicher Schaden zu erwarten, hat die Genehmigungsbehörde Sicherheitsleistung durch den Antragsteller anzuordnen.

(5) 1Wenn durch die Vorarbeiten Schäden verursacht werden, hat der Antragsteller unverzüglich nach Eintritt des jeweiligen Schadens volle Entschädigung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den früheren Zustand wiederherzustellen. 2Über Art und Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben G. v. 9. Dezember 2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691 m.W.v. 17. Dezember 2006

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Frühere Fassungen von § 7 LuftVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 LuftVG (vom 03.07.2016)
... Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes. (8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur ...
§ 10a LuftVG Zeugnis nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (vom 03.07.2016)
... über die Freistellung des Flugplatzes nach Artikel 4 Absatz 3b. Die §§ 6 bis 10 bleiben ...
§ 30 LuftVG (vom 29.12.2023)
... von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes - ausgenommen die §§ 5 bis 10, 12, 13 sowie 15 bis 19 - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ...
§ 31 LuftVG (vom 29.12.2023)
... 5. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung von Flugplätzen ( § 7 ); 6. die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen bei Landeplätzen und ...
§ 71 LuftVG (vom 17.12.2006)
... Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wird, gilt im Sinne der §§ 6 bis 10 als genehmigt und, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... bis 1.500 EUR 3. Gestattung und Vornahme der Vorarbeiten ( § 7 Abs. 1 und 3 LuftVG ) a) eines Flughafens 135 bis 250.000 EUR b) ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... EUR 3. Gestattung und Vornahme der Vorarbeiten (§ 7 Abs. 1 und 3 LuftVG)   a) eines Flughafens 135 bis 250.000 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 1 15. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... und über die Freistellung des Flugplatzes nach Artikel 4 Absatz 3b. Die §§ 6 bis 10 bleiben unberührt." 3a. § 18a wird wie ...

Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3123
Artikel 1 LuftVGuaÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes - ausgenommen die §§ 5 bis 10, 12, 13 sowie 15 bis 19 - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 5 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Luftverkehrsgesetzes (vom 17.12.2006)
... 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung." 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem ...


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