(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragsteller die zur Vorbereitung seines Antrags (
§ 6) oder die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung voraussichtlich vorliegen.
(2)
1Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht überschreiten.
2Diese Erlaubnis gibt keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach
§ 6.
(3) 1Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde können Grundstücke, die für die Genehmigung in Betracht kommen, auch ohne Zustimmung des Berechtigten betreten, diese Grundstücke vermessen und sonstige Vorarbeiten vornehmen, die für die endgültige Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. 2Zum Betreten von Wohnungen sind sie nicht berechtigt.
(4) 1Die Genehmigungsbehörde kann die Vorarbeiten von Auflagen abhängig machen. 2Ist durch die Vorarbeiten ein erheblicher Schaden zu erwarten, hat die Genehmigungsbehörde Sicherheitsleistung durch den Antragsteller anzuordnen.
(5) 1Wenn durch die Vorarbeiten Schäden verursacht werden, hat der Antragsteller unverzüglich nach Eintritt des jeweiligen Schadens volle Entschädigung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den früheren Zustand wiederherzustellen. 2Über Art und Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte.
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§ 71 LuftVG (vom 17.12.2006) ... Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wird, gilt im Sinne der §§ 6 bis 10 als genehmigt und, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt. ...
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3123
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691