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§ 20a - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 20a



Luftfahrtunternehmen, die der Öffentlichkeit zugängliche Flugpreise und Luftfrachtraten für Flugdienste von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anbieten, sind verpflichtet,

1.
gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) kostenpflichtige Zusatzleistungen, die durch den Fluggast frei wählbar sind, während des Buchungsvorgangs als solche kenntlich zu machen und die Entscheidung über die Auswahl und Inanspruchnahme dieser Zusatzleistungen dem Fluggast zu überlassen,

2.
gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dem Fluggast ohne Benachteiligung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnorts oder des Niederlassungsorts des Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens Zugang zu diesen Flugpreisen und Luftfrachtraten zu gewähren.



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Frühere Fassungen von § 20a LuftVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.05.2012Artikel 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 08.05.2012 BGBl. I S. 1032

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20a LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23a LuftVG
... und Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen ...
§ 23c LuftVG (vom 12.05.2012)
... außerhalb der Europäischen Union haben, über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus Beschränkungen festzusetzen. Hierzu gehören insbesondere der ...
§ 58 LuftVG (vom 18.06.2021)
... 1 Satz 1 oder nach § 21a Satz 1 ein Luftfahrtunternehmen betreibt, 5a. entgegen § 20a Nummer 1 eine Zusatzleistung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kenntlich ... über eine Zusatzleistung nicht dem Buchenden überlässt, 5b. entgegen § 20a Nummer 2 Zugang nicht gewährt, 6. entgegen § 21 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder § 21a ...
 
Zitat in folgenden Normen

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
§ 63 LuftVZO Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen aus Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts (vom 21.04.2017)
... Nachweise verzichten. (4) Bei der Antragstellung ist der Luftsicherheitsplan ( § 20a des Luftverkehrsgesetzes ) ...

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 19 TerrorBekämpfG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
...  b) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 und 3" gestrichen. 2. § 20a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen (§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) gewährt werden soll, 2. Personal der Flugplatz- und ... Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen (§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) verschafft,". b) In Nummer 4d wird die Angabe „§ ... „4e. entgegen § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, den Ausweis einem Dritten überlässt, ihn der Ausgabestelle nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 1 14. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt. 6. § 20a wird wie folgt gefasst: „§ 20a Luftfahrtunternehmen, die der ... ersetzt. 6. § 20a wird wie folgt gefasst: „§ 20a Luftfahrtunternehmen, die der Öffentlichkeit zugängliche Flugpreise und ... außerhalb der Europäischen Union haben, über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus Beschränkungen festzusetzen. Hierzu gehören insbesondere der Widerruf der ... 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt: „5a. entgegen § 20a Nummer 1 eine Zusatzleistung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... eine Zusatzleistung nicht dem Buchenden überlässt, 5b. entgegen § 20a Nummer 2 Zugang nicht gewährt,". bb) In Nummer 13 wird das Wort ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Luftsicherheitsverordnung (LuftSiV)
V. v. 17.05.1985 BGBl. I S. 788; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2010 BGBl. I S. 11
§ 1 LuftSiV Inkrafttreten von Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes
... §§ 19b und 20a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung des 9. Änderungsgesetzes vom 18. September 1980 ...
§ 3 LuftSiV Ausnahmen (vom 08.11.2006)
... im Einzelfall Ausnahmen von den vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen (§§ 19b und 20a des Luftverkehrsgesetzes) zulassen, soweit Sicherheitsbelange dies ...

Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV)
V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 19a G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361; aufgehoben durch § 10 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947
§ 1 LuftVZÜV
... oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen nach § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes oder vor Aufnahme einer Tätigkeit nach § ...