(1) 1Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen der Genehmigung. 2Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefährdet werden kann.
§ 58 LuftVG (vom 18.06.2021) ... ausgesprochenen Untersagungen Gelegenheitsverkehr betreibt, 8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtveranstaltungen durchführt, 8a. als Führer eines Luftfahrzeugs ... nach § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1 oder einer Beschränkung nach § 23a zuwiderhandelt, 12. ohne Erlaubnis nach ...
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224