(1) 1Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteignung zulässig. 2Die Befugnis der Länder, Enteignungen für Sonderflugplätze vorzusehen, bleibt unberührt.
(2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder Genehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der festgestellte Plan, die Plangenehmigung oder die Genehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
§ 9 LuftVG (vom 29.12.2023) ... verlangen, daß der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die ... Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im übrigen gilt § 28 . (3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach ...
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586