§ 36
1Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit umfaßt der Schadensersatz die Heilungskosten sowie den Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder sein Fortkommen erschwert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. 2Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
interne Verweise§ 25 LuftVG (vom 03.07.2016) ... oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen. (4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von ...
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts
G. v. 15.12.1933 RGBl. I S. 1079 ; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
§ 1 LuftRAAbkDG (vom 22.07.2017) ... 17 des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts nach den §§ 35, 36 und 38 des Luftverkehrsgesetzes, in den Fällen des Artikels 25 nach den Vorschriften des ...
Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz (MontÜG)
Artikel 1 G. v. 06.04.2004 BGBl. I S. 550, 1027, zuletzt geändert durch Artikel 581 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 MontÜG Haftung bei Personenschäden ... Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) nach den §§ 35, 36 und 38 des Luftverkehrsgesetzes. (2) Übersteigen im Falle der Ersatzleistung nach ...
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