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§ 39
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§ 39 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007
BGBl. I S. 698
; zuletzt geändert durch
Artikel 3
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1
Luftverkehr
49 weitere Fassungen
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wird in 487 Vorschriften zitiert
Zweiter Abschnitt Haftpflicht und Schlichtung
1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
§ 38
←
→
§ 40
§ 39
§ 39 wird in
1 Vorschrift zitiert
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
§ 38
←
→
§ 40
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Zitierungen von
§ 39 LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 25 LuftVG
(vom 03.07.2016)
... oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33
bis
43 beanspruchen. (4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von ...
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