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1Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der in
§ 44 genannten Schäden während der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland Luftfrachtführer ist.
3Ist ein Land Luftfrachtführer, gilt Satz 1 nur für Luftbeförderungen, auf die das Montrealer Übereinkommen anwendbar ist.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
Artikel 1 G. v. 06.04.2004 BGBl. I S. 550, 1027, zuletzt geändert durch Artikel 581 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631