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§ 64 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 64



(1) 1Beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Beauftragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahrzeugregistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis) gespeichert. 2Die Speicherung erfolgt bei der Verkehrszulassung

1.
für Flugzeuge, Drehflügler, unbemannte Luftfahrtsysteme, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone beim Luftfahrt-Bundesamt in der Luftfahrzeugrolle;

2.
für Luftsportgeräte bei den Beauftragten nach § 31c im Luftsportgeräteverzeichnis.

(2) 1Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicherheit der in ihnen erfaßten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1). 2Sie dienen darüber hinaus der Erteilung von Auskünften, um

1.
Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter von Luftfahrzeugen,

2.
Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters oder

3.
Luftfahrzeugdaten

festzustellen oder zu bestimmen.

(3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende Daten gespeichert:

1.
Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknummer der Zelle,

2.
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

3.
Nummer des Blattes des Luftfahrzeugregisters,

4.
soweit erforderlich, Bezeichnung des Registerblattes des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,

5.
Name und die Anschrift des Eigentümers

a)
bei natürlichen Personen:

Name, Vorname und Anschrift,

b)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften:

Firma oder Name und Anschrift,

c)
zusätzlich bei mehreren Eigentümern:

Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis, ferner einen von den Berechtigten bevollmächtigten Vertreter,

d)
im Falle der Ausnahme nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes:

zusätzlich auch Name und Wohnsitz oder Sitz des Luftfahrzeughalters, wenn ein ausländischer Eigentümer

-
Vermieter des Luftfahrzeugs über eine Zeitspanne von mehr als sechs Monaten oder

-
Sicherungs- oder Vorbehaltseigentümer

des Luftfahrzeugs ist.

(4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den Daten nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert:

1.
regelmäßiger Standort des Luftfahrzeugs,

2.
Angabe seines Verwendungszwecks,

3.
Angaben über Muster von Triebwerk oder Propeller, Ausrüstung und Notausrüstung sowie über durchgeführte Nachprüfungen des Luftfahrzeugs,

4.
Angaben über den Schallschutz,

5.
Angaben über die Haftpflichtversicherung,

6.
Name und Anschrift des Halters, wenn der Eigentümer nicht zugleich Halter ist; Absatz 3 Nr. 5 gilt entsprechend.

(5) 1Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs beantragt, hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 die zu speichernden Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen. 2Der Eigentümer eines Luftfahrzeugs hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 jede Änderung der Daten unverzüglich mitzuteilen.

(6) Mit Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs können für Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 die Daten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sowie sein Name und seine Anschrift vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht werden.

(7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist,

1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs,

2.
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften oder

3.
zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

vom Luftfahrt-Bundesamt und von den Beauftragten nach § 31c an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland übermittelt werden.

(8) 1Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 gespeicherten Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, daß er

1.
die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Luftverkehr begangener Verstöße benötigt und

2.
ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage wäre.

2Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten. 3Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen.

(9) 1Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-Bundesamt

1.
den in Artikel 21 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) genannten Stellen,

2.
an die Flugsicherungsorganisation zur Weitergabe an die Organisation EUROCONTROL zur Durchführung von Flugsicherungsaufgaben sowie zur Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung

übermittelt werden. 2Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(10) 1Die Verarbeitung von Daten nach Absatz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 4 Nummer 5 und 6 für allgemeine Auskünfte ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung einzuschränken. 2Sie können im Einzelfall für die in Absatz 7 und 8 genannten Zwecke bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Erlöschen der Verkehrszulassung verwendet oder übermittelt werden; nach Ablauf dieser Frist sind sie zu löschen.





 

Frühere Fassungen von § 64 LuftVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 131 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 152 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 12.05.2012Artikel 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 2 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
aktuellvor 04.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64 LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 LuftVG (vom 18.06.2021)
... 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 1, eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält, 16. entgegen § 64 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Identifikationsnummerngesetz (IDNrG)
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Anlage IDNrG (zu § 1) Register nach § 1 dieses Gesetzes (vom 31.08.2023)
... von unbemannten und zulassungspflichtigen Fluggeräten 49. Luftfahrzeugrolle nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes 50. Zulassungsregister nach § 14 des Umweltauditgesetzes 51. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 2 BAFGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... mit militärischen Luftfahrzeugen begangen werden." 19. In § 64 Abs. 9 Nr. 2 werden die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 131 MoPeG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt. 2. In § 64 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „Gesellschaften des Handelsrechts" durch die Wörter ...

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 1 14. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
...  ee) Folgende Nummer 16 wird angefügt: „16. entgegen § 64 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... und 12a" durch die Angabe „12, 12a und 16" ersetzt. 13. In § 64 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Drehflügler," die Wörter ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 152 2. DSAnpUG-EU Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Person über die zu ihrer Person gespeicherten Daten sind unentgeltlich." 3. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „oder ...