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Änderung § 72 LuftVG vom 11.08.2010

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§ 72 LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung
§ 72 LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1126
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 72


(1) Die durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr *) (BGBl. I S. 550) geänderten Vorschriften des 2. Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts und des § 56 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde.

(2) § 54 in der durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr *) (BGBl. I S. 550) geänderten Fassung gilt nicht, wenn sich der Unfall vor seinem Inkrafttreten ereignet hat.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die durch das Zweite Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem 11. August 2010 geschlossen wurde.


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*) Anm. d. Red.: G. v. 6. April 2004 (BGBl. I S. 550)



 (keine frühere Fassung vorhanden)