Änderung § 1 LuftVG vom 12.05.2012

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§ 1 LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2012 geltenden Fassung
§ 1 LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

(2) Luftfahrzeuge sind

(Text neue Fassung)

(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

(2) 1 Luftfahrzeuge sind

1. Flugzeuge

2. Drehflügler

3. Luftschiffe

4. Segelflugzeuge

5. Motorsegler

6. Frei- und Fesselballone

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Drachen



7. (aufgehoben)

8. Rettungsfallschirme

9. Flugmodelle

10. Luftsportgeräte

11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

vorherige Änderung

Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.



2 Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. 3 Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

 



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