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Änderung § 23 LuftVG vom 12.05.2012

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§ 23 LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2012 geltenden Fassung
§ 23 LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032

(Textabschnitt unverändert)

§ 23


(Text alte Fassung)

Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft kann die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehalten werden.

(Text neue Fassung)

Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union kann die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehalten werden.