§ 31a LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.05.2012 geltenden Fassung | § 31a LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 12.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31a | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft zu beauftragen (Flughafenkoordinator). | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union zu beauftragen (Flughafenkoordinator). |