Änderung § 31c LuftVG vom 17.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31c LuftVG, alle Änderungen durch Artikel 5 InfraStrPlanVBeschlG am 17. Dezember 2006 und Änderungshistorie des LuftVG

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§ 31c LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 31c LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31c


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Freiballone, Luftsportgeräte und Flugmodelle zu beauftragen:

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Freiballone, Luftsportgeräte und Flugmodelle zu beauftragen:

1. Muster- und Verkehrszulassung (§ 2),

2. Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4),

3. Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung (§ 5),

4. Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25) für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte,

5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen (§ 29 Abs. 1 und 4),

6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung.

Satz 1 findet Anwendung auf Segelflugzeuge, sofern das betreffende Land für seinen Aufgabenbereich (§ 31 Abs. 2) zustimmt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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