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Änderung § 63 LuftVG vom 08.09.2015

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§ 63 LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 63 LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 567 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 63


Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird,

(Text alte Fassung)

1. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben, die ihm übertragen sind oder für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig ist, sowie für Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 15,

2. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bereich der Aufgaben, die nach den §§ 31a bis 31c den dort genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts übertragen sind; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend,

(Text neue Fassung)

1. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben, die ihm übertragen sind oder für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig ist, sowie für Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 15,

2. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bereich der Aufgaben, die nach den §§ 31a bis 31c den dort genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts übertragen sind; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend,

3. das Bundesamt für Güterverkehr im Bereich der Vorlage und Untersagung von Beförderungsentgelten nach den §§ 21 und 21a,

4. das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 im Zusammenhang mit der Verletzung von Regeln über das Führen von Luftfahrzeugen, Flüge nach Sichtflug- oder Instrumentenflugregeln, Flugverfahren und die damit verbundenen Festlegungen und Anordnungen der Flugverkehrskontrolle sowie für Ordnungswidrigkeiten, die von militärischen Luftfahrzeugführern mit militärischen Luftfahrzeugen begangen werden.