Änderung § 10a LuftVG vom 03.07.2016

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§ 10a LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung
§ 10a LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548

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§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Zeugnis nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008


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1 Für Flugplätze im Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 3a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entscheidet die zuständige Luftfahrtbehörde auf Antrag über die Erteilung eines Zeugnisses gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und über die Freistellung des Flugplatzes nach Artikel 4 Absatz 3b. 2 Die §§ 6 bis 10 bleiben unberührt.




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