Änderung § 26a LuftVG vom 04.03.2017

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§ 26a LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2017 geltenden Fassung
§ 26a LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 26a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26a


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(1) 1 Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für in § 1a Absatz 1 genannte Luftfahrzeuge auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot verhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 2 Das Verbot kann ungeachtet einer Erlaubnis oder einer Erlaubnisfreiheit nach § 2 Absatz 7 verhängt werden.

(2) 1 Das Verbot ist auf das erforderliche Maß zu beschränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fortbestehen der Gefährdungslage nach Absatz 1 Satz 1 im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert werden. 2 Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist möglich.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Verfügungen nach Absatz 1 werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht und als 'Notice to Airmen (NOTAM)' in englischer Sprache bekannt gemacht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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