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Änderung § 32a LuftVG vom 27.06.2020

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§ 32a LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 32a LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 340 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32a


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bei dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ein Beratender Ausschuß gebildet, der vor Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes zu hören ist, soweit sie dem Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen. 2 Zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge kann der Beratende Ausschuß Empfehlungen aussprechen. 3 Dem Ausschuß sollen Vertreter der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzunternehmer, der Luftfahrtunternehmen, der kommunalen Spitzenverbände, der Lärmschutz- und Umweltverbände, der Kommissionen nach § 32b, der Luftfahrtbehörden, der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden und des Umweltbundesamtes angehören. 4 Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(2) 1 Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden je zur Hälfte vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berufen. 2 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden. 3 Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) 1 Der Beratende Ausschuß tagt mindestens einmal jährlich. 2 Dazu lädt der Vorsitzende unter Vorlage einer Tagesordnung ein. 3 Halten das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Empfehlungen des Ausschusses für nicht geeignet oder nicht durchführbar, so ist dies dem Ausschuß unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ein Beratender Ausschuß gebildet, der vor Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes zu hören ist, soweit sie dem Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen. 2 Zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge kann der Beratende Ausschuß Empfehlungen aussprechen. 3 Dem Ausschuß sollen Vertreter der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzunternehmer, der Luftfahrtunternehmen, der kommunalen Spitzenverbände, der Lärmschutz- und Umweltverbände, der Kommissionen nach § 32b, der Luftfahrtbehörden, der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden und des Umweltbundesamtes angehören. 4 Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(2) 1 Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden je zur Hälfte vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berufen. 2 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden. 3 Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) 1 Der Beratende Ausschuß tagt mindestens einmal jährlich. 2 Dazu lädt der Vorsitzende unter Vorlage einer Tagesordnung ein. 3 Halten das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Empfehlungen des Ausschusses für nicht geeignet oder nicht durchführbar, so ist dies dem Ausschuß unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.