Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 46 LuftVG vom 17.07.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46 LuftVG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. LuftHaftRHG am 17. Juli 2020 und Änderungshistorie des LuftVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 46 LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 46 LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1655
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Haftung bei verspäteter Personenbeförderung


(1) 1 Wird ein Fluggast verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2 Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 4.694 Rechnungseinheiten. 2 Dies gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 5.346 Rechnungseinheiten. 2 Dies gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige