interne Verweise§ 57 LuftVG Privatrechtlich organisierte Schlichtung (vom 29.12.2023) ... von Streitigkeiten über Ansprüche von Fluggästen gegen Luftfahrtunternehmen nach § 57b Absatz 1 anerkennen. Anerkannt werden kann auch eine verkehrsträgerübergreifende ... Entgelt nach Satz 1 von einer Schlichtungsstelle verlangt, gilt für diese Schlichtungsstelle § 57b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht. (6) Die Regelung der Entgelte nach den Absätzen 4 und 5 haben die ...
§ 57a LuftVG Behördliche Schlichtung (vom 29.12.2023) ... Beilegung von Streitigkeiten über Ansprüche von Fluggästen nach § 57b Absatz 1 gegen Luftfahrtunternehmen, die nicht an einem Schlichtungsverfahren einer anerkannten ... missbräuchlich war. Wird eine Gebühr nach Satz 1 erhoben, gilt § 57b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht. (5) Das Bundesamt für Justiz kann für Beitreibungsmaßnahmen ...
§ 57c LuftVG Verordnungsermächtigungen (vom 29.12.2023) ... durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Beträge nach § 57b Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 7 an die allgemeine Preissteigerung anpassen, wenn diese seit dem 1. November 2013 oder seit der ...
Zitat in folgenden NormenLuftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
§ 1 LuftSchlichtV Anerkennung (vom 01.04.2016) ... Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen: 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser ...
§ 8 LuftSchlichtV Verfahrensordnung (vom 01.04.2016) ... nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt: 1. nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser ...
§ 11 LuftSchlichtV Anrufung der Schlichtungsstelle (vom 01.04.2016) ... Fluggast hat weiterhin darzulegen, dass eine Streitigkeit über Ansprüche nach § 57b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt, er den Anspruch unmittelbar gegenüber dem ... gilt auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schlichtungsstelle nach § 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes nicht angerufen werden kann. Die Frist nach Satz 1 ...
§ 12 LuftSchlichtV Unzulässigkeit der Schlichtung ... wegen einer Streitigkeit angerufen, die der Schlichtung nach den §§ 57 bis 57b des Luftverkehrsgesetzes oder einer Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle nicht unterliegt, ... ab. (2) Der Schlichter lehnt die Schlichtung ab, wenn die Voraussetzungen des § 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes vorliegen. (3) Der Schlichter kann die Schlichtung ... (3) Der Schlichter kann die Schlichtung ablehnen, wenn die Voraussetzung des § 57b Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt. (4) Die Ablehnungen nach Absatz 1 Satz 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 21 VSBGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sind nicht anzuwenden." 4. § 57b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ... Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Beträge nach § 57b Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 6 an die allgemeine Preissteigerung anpassen, wenn diese seit dem 1. ... enthalten, gelten für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche nach § 57b Absatz 1 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und die auf Grund des § 42 Absatz 1 des ... für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche des Fluggastes nach § 57b Absatz 1, der mit dem Luftfahrtunternehmen nicht vertraglich verbunden ist." 6. ...
Artikel 22 VSBGEG Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung ... Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen: 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser ... nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt: 1. nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
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