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Synopse aller Änderungen des LuftVG am 18.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Juni 2021 durch Artikel 1 des LuftRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LuftVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Luftverkehr
    1. Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal
       § 1
       § 1a
       § 1b
       § 1c
       § 2
       § 3
       § 3a
       § 4
       § 4a
       § 5
    2. Unterabschnitt Flugplätze
       § 6
       § 7
       § 8
       § 8a
       § 9
       § 10
       § 10a Zeugnis nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
       § 11
       § 12
       § 13
       § 14
       § 15
       § 16
       § 16a
       § 17
       § 18
       § 18a
       § 18b
       § 19
       § 19a
       § 19b
       § 19c
       § 19d
    3. Unterabschnitt Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen
       § 20
       § 20a
       § 20b
       § 21
       § 21a
       § 22
       § 23
       § 23a
       § 23b
       § 23c
       § 24
    4. Unterabschnitt Verkehrsvorschriften
       § 25
       § 26
       § 26a
       § 27
    5. Unterabschnitt Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst
       § 27a
       § 27b
       § 27c
       § 27d
       § 27e
       § 27f
    6. Unterabschnitt Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung
       § 27g
       § 28
       § 28a Entschädigungsverfahren
    7. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften
       § 29
       § 29a
       § 29b
       § 29c
       § 29d
       § 29e
       § 30
       § 30a Ermächtigung zur Beauftragung Privater
       § 31
       § 31a
       § 31b
       § 31c
       § 31d
       § 31e
       § 31f
       § 32
       § 32a
       § 32b
       § 32c
       § 32d Elektronische Veröffentlichungen
Zweiter Abschnitt Haftpflicht und Schlichtung
    1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
       § 33
       § 34
       § 35
       § 36
       § 37
       § 38
       § 39
       § 40
       § 41
       § 42
       § 43
    2. Unterabschnitt Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung
       § 44 Anwendungsbereich
       § 45 Haftung für Personenschäden
       § 46 Haftung bei verspäteter Personenbeförderung
       § 47 Haftung für Gepäckschäden
       § 48 Haftung auf Grund sonstigen Rechts
       § 48a Luftbeförderung durch mehrere Luftfrachtführer
       § 48b Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers
       § 49 Anzuwendende Vorschriften
       § 49a Ausschlussfrist
       § 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten
       § 49c Unabdingbarkeit
       § 50 Obligatorische Haftpflichtversicherung
       § 51 Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen Luftfrachtführers
       § 52
    3. Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge
       § 53 Haftung für Schäden außerhalb eines militärischen Luftfahrzeugs
       § 54 Haftung für Schäden bei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug
    4. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht
       § 55 Verhältnis zu sozial- und versorgungsrechtlichen Vorschriften
       § 56 Gerichtsstand
    5. Unterabschnitt Schlichtung
       § 57 Privatrechtlich organisierte Schlichtung
       § 57a Behördliche Schlichtung
       § 57b Gemeinsame Vorschriften
       § 57c Verordnungsermächtigungen
       § 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 58
    § 59
    § 60
    § 61
    § 62
    § 63
Vierter Abschnitt Luftfahrtdateien
    § 64
    § 65
    § 65a
    § 65b Flugmedizinische Datenbank
    § 65c Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren, Anerkennung und Aufsicht
    § 66
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 66a Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten
    § 66b Register über zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte
    § 67
    § 68
    § 69
    § 70
Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen
    § 71
    § 72
    § 73

§ 31


(1) 1 Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. 2 Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3 Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt unberührt.

(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:

1. die Erteilung der Erlaubnis für Piloten von Leichtluftfahrzeugen, Privatpiloten, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportgerät (§ 4) sowie der Berechtigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal an diese Personen; ausgenommen hiervon bleiben die Erlaubnisse, die zugleich mit der Instrumentenflugberechtigung erteilt oder die nachträglich um die Instrumentenflugberechtigung erweitert werden;

2. (aufgehoben)

3. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5);

4. die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme der Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öffentlichen Interessen des Bundes berührt werden (§ 6) sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung;

4a. die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen nach § 19c Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen;

4b. die Erteilung des Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung nach § 10a;

5. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);

6. die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen (§ 17);

7. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten, bei Bäumen sowie bei der Herstellung von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen (§§ 12, 15 und 17);

8. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemeinen Vorschriften erforderliche Genehmigungen erteilt werden können (§§ 13, 15 und 17);

9. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bauschutzbereiche (§§ 14 und 15);

10. das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässigen Höhen überragen, sowie die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen und die Beseitigung von Vertiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu dulden (§§ 16, 16a und 17);

11. die Entgegennahme und Verwaltung von Erklärungen des Betreibers für den spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach den Anhängen III und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden;

vorherige Änderung nächste Änderung

11a. 1 die Erteilung



11a. die Erteilung

a) eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für gewerbliche Rundflüge gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, es sei denn, diese Rundflüge finden nicht nach Sichtflugregeln statt, und

b) einer Genehmigung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III ORO.SPO.110 in Verbindung mit Anhang II ARO.OPS.150 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden; dies gilt nicht, wenn für den Betrieb eine weitergehende Sondergenehmigung nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erforderlich ist, für welche das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Auf Antrag eines Landes können diese Aufgaben vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder von einer anderen von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen werden;



 
11b. die Aufsicht über den Flugbetrieb gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;

12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über das Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, hinausgehen oder für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern einen Auftrag erteilt hat (§ 24);

13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25), ausgenommen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte;

14. (weggefallen)

15. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte (§ 27a Abs. 2);

16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für

a) Kunstflüge,

b) Schleppflüge,

c) Reklameflüge,

d) Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,

e) den Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,

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f) das Steigenlassen von Flugmodellen, Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbemannten Luftfahrtsystemen,



f) das Steigenlassen von Flugkörpern mit Eigenantrieb,

g) Abweichungen von Sicherheitsmindestflughöhen, Sicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen,

h) den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen, Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper

mit Ausnahme der Erlaubnisse, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der Flugsicherungsorganisation erteilt werden;

vorherige Änderung nächste Änderung

17. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten;



16a. die Aufsicht über den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie 'offen' nach Artikel 4 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist;

16b. die Erteilung von Betriebsgenehmigungen in der Betriebskategorie 'speziell' für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 einschließlich ihrer Aktualisierung nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, es sei denn, es geht um die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;

16c. die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten, die nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegt wurden;

16d. die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach § 21f der Luftverkehrs-Ordnung;

17. die Aufsicht
innerhalb der in den Nummern 1 bis 16d festgelegten Verwaltungszuständigkeiten; dies gilt nicht, sofern die Aufsicht in den Nummern 1 bis 16d bereits als Aufgabe geregelt ist;

18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund gesetzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Flugsicherungsorganisation oder die für die Flughafenkoordinierung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) Auf Antrag eines Landes können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder von einer von ihm bestimmten Bundesbehörde oder Stelle wahrgenommen werden.

(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 6 bis 10 und 12, ausgenommen die Genehmigungen der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen, werden auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation getroffen.

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(3a) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 16b können auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bundesamtes oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle getroffen werden.

(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes des Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde dies im besonders gelagerten Einzelfall für erforderlich hält.



§ 32


(1) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsakten der Europäischen Union notwendigen Rechtsverordnungen über

1. das Verhalten im Luftraum und am Boden, insbesondere Flugvorbereitungen, Verhalten bei Start und Landung, die Benutzung von Flughäfen,

2. die Bestimmung der näheren Einzelheiten über Zulassung und Marktzugang von Luftfahrtunternehmen, Preisgestaltung, Wettbewerb und Wirtschaftsregulierung im Luftverkehr,

3. die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaffenheit, die Ausstattung und den Betrieb von Flugplätzen sowie die Verhinderung von Störungen der Flugsicherungseinrichtungen,

3a. 1 die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (§ 19c). 2 Die Aufnahme von Bodenabfertigungsdiensten kann von der Erfüllung fachlicher, technischer und betrieblicher Voraussetzungen sowie von der Übernahme von Arbeitnehmern abhängig gemacht werden. 3 Die Rechtsverordnung kann darüber hinaus Regelungen über die Bildung von Interessenvertretungen der Luftfahrtunternehmen an Flugplätzen, über die Auswahl derer, die Bodenabfertigungsdienste erbringen dürfen, über die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs Bodenabfertigungsdienste von anderen Tätigkeitsbereichen sowie über die Untersagung von Subventionen zwischen diesen Tätigkeitsbereichen treffen. 4 Des weiteren kann die Rechtsverordnung Regelungen über die Erhebung von Entgelten durch den Flugplatzunternehmer sowie über den Zugang zu Flugplatzeinrichtungen vorsehen. 5 Änderungen der Rechtsverordnung, die sich auf die Festlegung der Anzahl derer, die im Rahmen des § 19c Abs. 2 zur Erbringung der dort genannten Bodenabfertigungsdienste für sich oder andere berechtigt sind, beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates,

4. den Kreis der Personen (ausgenommen Personal für die Flugsicherung), die einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen, einschließlich der Ausbilder und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung dieser Personen, sowie das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung,

5. die Ausbildung von Luftfahrern und den Betrieb von Fliegerschulen,

6. die Meldung von Flugunfällen und Störungen des Luftverkehrs sowie den Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge,

7. die Abgrenzung des Begriffs 'gefährliche Güter' und das Mitführen gefährlicher Güter an Bord von Luftfahrzeugen,

7a. die Erlaubnis zum Betrieb von elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 3 Satz 2,

8. die im Rahmen der Luftaufsicht erforderlichen Maßnahmen und deren Durchführung,

9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einrichtung und Aufhebung von Luftsperrgebieten und von Gebieten mit Flugbeschränkungen,

9a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung und den Widerruf der in diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse sowie Befreiungen hiervon,

10. die Verpflichtung zur Mitführung von Urkunden (Bordpapiere) in Luftfahrzeugen und deren Inhalt,

11. (weggefallen)

12. 1 die Einzelheiten über den Abschluss, die Aufrechterhaltung, den Inhalt, den Umfang, die zulässigen Ausschlüsse und den Nachweis der nach diesem Gesetz und nach Rechtsakten der Europäischen Union zu unterhaltenden Haftpflichtversicherung, einschließlich der Mindestversicherungssumme, soweit sie nicht die Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betreffen. 2 Soweit Versicherungsnachweise bei Landesbehörden zu hinterlegen sind, bleibt die Bestimmung der zuständigen Behörde dem Landesrecht vorbehalten,

13. 1 die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz, dem Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt oder nach den auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften. 2 In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, daß bei Auslagen Kostengläubiger auch derjenige Rechtsträger ist, bei dessen Behörde die Auslagen entstehen. 3 Sie bestimmt ferner die gebührenpflichtigen Tatbestände und kann dafür feste Sätze, Rahmensätze oder Zeitgebühren vorsehen. 4 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; dabei kann die Berechnung des erforderlichen Verwaltungsaufwands nach Stundensätzen vorgenommen werden. 5 Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. 6 In der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden,

14. (weggefallen)

15. den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, insbesondere durch Maßnahmen zur Geräuschminderung am Luftfahrzeug, beim Betrieb von Luftfahrzeugen am Boden, beim Starten und Landen und beim Überfliegen besiedelter Gebiete einschließlich der Anlagen zur Messung des Fluglärms und zur Auswertung der Meßergebnisse,

16. den Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge, insbesondere darüber, daß die Verunreinigung der Luft durch Abgase der Luftfahrzeuge das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen darf,

17. die zur Durchführung der Flughafenkoordinierung nach § 27a notwendigen Einzelheiten, insbesondere die Verfahren, nach denen ein Verkehrsflughafen zum koordinierten oder vollständig koordinierten Flughafen zu erklären ist, und den Umfang der Koordinierungspflicht.

2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 Ausnahmen von der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von Luftfahrtgerät und Einholung einer Erlaubnis sowie von der Pflicht zur Führung des Staatszugehörigkeitszeichens und der besonderen Kennzeichnung zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt werden. 3 Rechtsverordnungen nach den Nummern 3, 5 und 13 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen. 4 Rechtsverordnungen nach Nummer 9a, soweit sie die Genehmigung von Beförderungsentgelten betreffen, und nach der Nummer 13 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen; die Bestimmungen des allgemeinen Preisrechts bleiben unberührt. 5 Rechtsverordnungen nach den Nummern 15 und 16 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. 6 Rechtsverordnungen nach Nummer 17 werden erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, soweit mit ihnen Flüge militärischer Luftfahrzeuge, mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, soweit mit ihnen Flüge der Bundespolizei oder der Polizei der Flugplankoordinierung unterworfen werden sollen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen über die Bekämpfung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Luftfahrt.

(3) 1 Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie der Durchführung von Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dienen. 2 Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen, die die zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die Durchführung der Verhaltensvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und über die Durchführung der Ausbildungs- und Prüfvorschriften für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 regeln. 3 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen nach Satz 2 und von Verordnungen, die die zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die Durchführung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 regeln, durch Rechtsverordnung auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. 4 Verordnungen nach Satz 3, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt ohne Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsakten der Europäischen Union notwendigen Rechtsverordnungen über

1. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb der Luftfahrzeuge und des sonstigen Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;

2. Art, Umfang, Beschaffenheit und Betrieb der Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Flugsicherung, die Ausrüstung an Bord für die Flugsicherung und die Flugvermessung;

3. Art und Durchführung der Flugsicherung sowie der Flugvermessung;

4. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Personals für die Flugsicherung und seiner Ausbilder;

4a. die Art, den Umfang und die fachlichen Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen sowie Lizenzen in der Flugsicherung und deren Rücknahme und Widerruf oder Beschränkung;

4b. das Verfahren zur Erlangung von Befähigungsnachweisen nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ('Flugsicherungsdienste-Verordnung') (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) für die Durchführung von Unterstützungsdiensten nach § 27c Absatz 2 Satz 2, deren Widerruf oder Beschränkung;

5. die Ausbildung von Personal für die Flugsicherung und den Betrieb entsprechender Ausbildungsstätten;

6. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen zur Durchführung der Flughafenkoordinierung; Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2, 3, 4 zweiter Halbsatz und Satz 5 gilt entsprechend;

7. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung;

7a. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im Zusammenhang mit

a) der Übertragung von Aufgaben nach § 31f Absatz 1 an Flugsicherungsorganisationen oder

b) der Fortsetzung der übertragenen Tätigkeiten sowie

c) der Wahrnehmung von Unterstützungsdiensten durch Dienstleister nach § 27c Absatz 2 Satz 3;

8. die Festlegung von Flugverfahren für Flüge innerhalb von Kontrollzonen, für An- und Abflüge zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle und für Flüge nach Instrumentenflugregeln, einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte.

(4a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, 7 und 7a bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren.

1. 1 Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand für die Flughafenkoordinierung gedeckt wird. 2 Es kann festgelegt werden, dass die Kosten vom Flughafenkoordinator erhoben werden können.

2. 1 Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 können feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorgesehen werden. 2 Die Gebührensätze sind, soweit nicht das Recht der Europäischen Union eine abweichende Regelung enthält, so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt wird. 3 Die in den Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere in den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, enthaltenen Grundsätze sind zu berücksichtigen. 4 Bei begünstigenden Amtshandlungen sind daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. 5 Die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung können abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden. 6 Es kann insbesondere festgelegt werden, dass die Kosten von der Flugsicherungsorganisation oder von einer nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung errichteten Stelle erhoben werden können. 7 Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist eine für die Amtshandlungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen. 8 Von der Kostenpflicht können Flugplatzunternehmer von solchen Flugplätzen ausgenommen werden, die unter die Regelung von § 27d Abs. 4 Satz 1 fallen.

3. 1 Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 7a sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt wird. 2 Dabei können feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorgesehen werden. 3 Es kann festgelegt werden, dass die Kosten vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erhoben werden.

(4b) 1 Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2, die sich auf die Art und Beschaffenheit von funktechnischen Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die Flugsicherung und für die Flugsicherungsausrüstung an Bord beziehen, sind im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen. 2 Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen; die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.

(4c) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übertragen. 2 Verordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 8, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen.

(5) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über

1. den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen,

2. den Erwerb von Flugfunkzeugnissen,

3. Berechtigungsausweisen und Bescheinigungen über den Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache sowie

4. die Gebühren und Auslagen für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen.

2 Absatz 1 Nummer 13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(5a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 geahndet werden können.

(5b) 1 Die Festlegung und Änderung von Gebühren nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. 2 Die Gebühren werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. 3 Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen.

(6) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 2 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 3 Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Schutz vor Fluglärm oder dem Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen, werden sie vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

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(7) Sofern nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Zeugnis oder anderes Dokument mitzuführen, auszuhändigen oder einem Antrag beizufügen ist, ist die elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht in den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine abweichende Regelung getroffen ist.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 58


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt,

1a. entgegen § 4a Absatz 1 ein Luftfahrzeug führt oder bedient unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen, die seine Dienstfähigkeit beeinträchtigen oder ausschließen,

2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Luftfahrer auszubilden,

3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Genehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich erweitert, ändert oder betreibt,

4. Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errichtet oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 2 das Bestehen oder den Beginn des Errichtens oder Abbauens der dort genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt,

5. ohne Genehmigung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 21a Satz 1 ein Luftfahrtunternehmen betreibt,

5a. entgegen § 20a Nummer 1 eine Zusatzleistung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht oder die Entscheidung über eine Zusatzleistung nicht dem Buchenden überlässt,

5b. entgegen § 20a Nummer 2 Zugang nicht gewährt,

6. entgegen § 21 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder § 21a ohne die erforderliche Genehmigung Fluglinienverkehr betreibt,

6a. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2, Flugpläne, Beförderungsentgelte oder Beförderungsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2, diese anwendet,

7. entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder ausgesprochenen Untersagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,

8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtveranstaltungen durchführt,

8a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3 startet oder landet,

9. sich der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 2 entzieht,

9a. ohne Genehmigung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nutzt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 25 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

10. einer Rechtsverordnung nach § 32 oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

11. den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder 2 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1 oder einer Beschränkung nach § 23a zuwiderhandelt,

12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 mit einem Luftfahrzeug den Geltungsbereich dieses Gesetzes verläßt,

12a. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 mit einem Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegt oder auf andere Weise ein Luftfahrzeug dorthin verbringt,

13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union, die das Luftrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

14. entgegen § 1b Abs. 1 die international verbindlichen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht beachtet und befolgt,

15. entgegen

a) § 43 Abs. 2 Satz 1,

b) § 50 Abs. 1 Satz 1 oder

c) Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), soweit nicht die Versicherung zur Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betroffen ist,

jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 1, eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält,

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16. entgegen § 64 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder



16. entgegen § 64 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

17. gegen die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1329 (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 21) geändert worden ist, verstößt, indem er

a) ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach Anhang III ORO.AOC.100 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder einholt, oder

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b) eine Erklärung nach Anhang III ORO.DEC.100 Buchstabe a, b, d oder e der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 9, 12, 12a und 16 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 8, 8a, 10, 11, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



b) eine Erklärung nach Anhang III ORO.DEC.100 Buchstabe a, b, d oder e der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

18. entgegen § 66a Absatz 3 Satz 1 oder § 66b Absatz 3 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder deren Richtigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig belegt oder

19. entgegen § 66a Absatz 3 Satz 2 oder § 66b Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er

1. ohne Betriebsgenehmigung oder Erklärung nach Artikel 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 12 oder Artikel 5 Absatz 5 ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,

2. ohne Zulassung oder Betreiberzeugnis nach Artikel 3 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 6 ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,

3. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4 einen Antrag, eine dort genannte Erklärung, Bestätigung, Kopie oder Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs vorlegt,

4. entgegen Artikel 14 Absatz 8 die Registrierungsnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs anbringt,

5. entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), die durch die Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6. als Fernpilot entgegen Punkt UAS.OPEN.010 Nummer 2 Satz 1 in Teil A des Anhangs einen dort genannten Abstand nicht hält,

7. entgegen Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 1, 2, 3 oder 4, Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 1 oder 2 oder Punkt UAS.OPEN.040 Nummer 1, 2 oder 3 in Teil A des Anhangs ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,

8. als Betreiber entgegen Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 5, Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 3 oder Punkt UAS.OPEN.040 Nummer 4 in Teil A des Anhangs ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,

9. entgegen Punkt UAS.OPEN.050 in Teil A, Punkt UAS.SPEC.050 in Teil B oder Punkt UAS.LUC.030 Nummer 2 in Teil C des Anhangs eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt,

10. entgegen Punkt UAS.OPEN.060 in Teil A, Punkt UAS.SPEC.060 in Teil B, Punkt UAS. STS-01.040 oder Punkt UAS.STS-02.040 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,

11. entgegen Punkt UAS.SPEC.010 Satz 1 in Teil B des Anhangs eine Bewertung oder Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs vorlegt,

12. entgegen Punkt UAS.SPEC.020 Nummer 5 in Teil B des Anhangs eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

13. entgegen Punkt UAS.SPEC.030 Nummer 2 in Teil B des Anhangs einen Antrag auf Aktualisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einreicht,

14. entgegen Punkt UAS.SPEC.090 in Teil B oder Punkt UAS.LUC.090 in Teil C des Anhangs einen dort genannten Zugang nicht gewährt,

15. entgegen Punkt UAS.SPEC.100 Nummer 1 in Teil B des Anhangs einen dort genannten Vermerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss des jeweiligen Betriebs macht,

16. entgegen Punkt UAS.SPEC.100 Nummer 2 in Teil B des Anhangs sich an eine dort genannte Anweisung nicht hält,

17. entgegen Punkt UAS.LUC.020 in Teil C des Anhangs, Punkt UAS.STS-01.030 oder Punkt UAS.STS-02.030 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt,

18. entgegen Punkt UAS.LUC.030 Nummer 1 in Teil C des Anhangs ein Sicherheitsmanagementsystem nicht, nicht richtig oder nicht vor Erteilung des Betreiberzeugnisses einrichtet oder nicht aufrechterhält,

19. entgegen Punkt UAS.LUC.040 Nummer 1 in Teil C des Anhangs ein Handbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Erteilung des Betreiberzeugnisses zur Verfügung stellt,

20. entgegen Punkt UAS.LUC.070 in Teil C des Anhangs eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig einholt,

21. als Fernpilot entgegen Punkt UAS.STS-01.010 Nummer 1, Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d oder e, Punkt UAS.STS-02.010 Nummer 1 oder Punkt UAS. STS-02.020 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,

22. als Betreiber entgegen Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 1 Buchstabe f oder Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 8 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,

23. entgegen Punkt UAS.STS-02.050 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet oder

24. entgegen Anlage 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4, eine Erklärung nicht richtig vorlegt.

(3)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 9, 12, 12a und 16 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 8, 8a, 10, 11, 14, 15, 18 und 19 sowie nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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§ 66a (neu)




§ 66a Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten


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(1) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten, die im Fall von natürlichen Personen ihren Hauptwohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Fall von juristischen Personen ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben und die eines der folgenden unbemannten Fluggeräte betreiben:

1. ein unbemanntes Fluggerät in der Betriebskategorie 'offen' mit einer Startmasse von 250 Gramm oder mehr, das bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule übertragen kann,

2. ein unbemanntes Fluggerät in der Betriebskategorie 'offen', das mit einem Sensor, der personenbezogene Daten erheben und speichern kann, ausgerüstet ist, sofern es nicht der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genügt, oder

3. ein unbemanntes Fluggerät einer beliebigen Masse in der Betriebskategorie 'speziell'.

2 Das Register nach Satz 1 dient dazu, die Erfüllung von Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes hinsichtlich der Registrierung von Betreibern und zum Austausch von Informationen nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sicherzustellen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist befugt, in dem Register nach Absatz 1 zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1. vollständiger Name und Geburtsdatum des Betreibers bei natürlichen Personen und Name oder Firma und Registergericht und Registernummer bei juristischen Personen,

2. Anschrift des Betreibers,

3. E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Betreibers,

4. Nummer der Versicherungspolice für das unbemannte Fluggerät des Betreibers,

5. Bestätigung folgender Erklärung durch juristische Personen: 'Das unmittelbar am Betrieb beteiligte Personal verfügt über die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Kompetenzen und das unbemannte Fluggerät wird nur von Fernpiloten mit angemessenem Kompetenzniveau betrieben' und

6. vorhandene Betriebsgenehmigungen und das einem Betreiber von der zuständigen Behörde nach Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausgestellte Betreiberzeugnis sowie Erklärungen mit einer Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.

(3) 1 Betreiber von unbemannten Fluggeräten nach Absatz 1 Satz 1 haben dem Luftfahrt-Bundesamt vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs die für die Registrierung zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu übermitteln und deren Richtigkeit auf Verlangen zu belegen, soweit dies für die Registrierung durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich ist. 2 Registrierte Betreiber haben dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich jede Änderung der Voraussetzungen für eine Registrierung nach Absatz 1 und jede Änderung der Daten nach Absatz 2 zu übermitteln.

(4) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 1 können Luftsportverbände die für die Registrierung zu speichernden Daten ihrer Mitglieder, die unbemannte Fluggeräte nach Absatz 1 Satz 1 betreiben, dem Luftfahrt-Bundesamt unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) übermitteln. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt jedem Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 elektronisch eine Registrierungsnummer, die für alle von ihm nach Absatz 1 Satz 1 betriebenen unbemannten Fluggeräte gilt, und die dem Luftfahrt-Bundesamt eine individuelle Identifizierung des Betreibers nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ermöglicht. 2 Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass das Register insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entspricht.

(6) 1 Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten dürfen vom Luftfahrt-Bundesamt an die für die in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben zuständigen Stellen des Bundes und der Länder sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist

1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs,

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften,

3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wobei die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen unberührt bleiben, oder

4. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

2 Die nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten dürfen vom Luftfahrt-Bundesamt an die Verfassungsschutzbehörden übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden durch Gesetz übertragenen Aufgaben unerlässlich ist und die nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen sind. 3 Die für die Aufgaben in den nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 zuständigen Stellen und die nach Satz 2 zuständigen Behörden haben Aufzeichnungen über das Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlass zu führen. 4 Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. 5 Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Verwertung zur Aufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person führen kann und die Aufklärung oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 6 Der Empfänger der Auskunft ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die in Absatz 2 genannten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden.

(7) 1 Die Übermittlung nach Absatz 6 Satz 1 aus dem Register darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Polizeien des Bundes und der Länder erfolgen

1. zur Verfolgung von Straftaten oder

2. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,

wenn diese Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen sind. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle. 3 Das Luftfahrt-Bundesamt überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht.

(8) 1 Die Übermittlung nach Absatz 6 Satz 2 aus dem Register darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Verfassungsschutzbehörden zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben erfolgen, wenn diese Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen sind. 2 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(9) 1 Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind vom Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer Speicherung. 2 Wird dem Luftfahrt-Bundesamt innerhalb dieser Frist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze bei der Tätigkeit als Betreiber nach Absatz 1 bekannt und sind die Daten nach Absatz 2 im Einzelfall für die Durchführung dieser Ermittlungen und eines sich hieran anschließenden Strafverfahrens erforderlich, sind die nach Absatz 2 gespeicherten Daten abweichend von Satz 1 vom Luftfahrt-Bundesamt mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss des sich hieran anschließenden Strafverfahrens unverzüglich zu löschen.

(10) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 nähere Anforderungen an das Datenformat sowie die Anforderungen an die Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das Register und bei der Datenübertragung fest. 2 Sie haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind vom Luftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fortlaufend anzupassen.

(11) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. 2 Ferner sind bei Abrufen aus dem Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten vom Luftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen. 3 Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 4 Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sind als Betreiber unbemannter Fluggeräte von der Registrierungspflicht ausgenommen.

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§ 66b (neu)




§ 66b Register über zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte


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(1) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register über zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte. 2 Das Register dient dazu, die Erfüllung der Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes hinsichtlich der Registrierung zulassungspflichtiger unbemannter Fluggeräte und zum Austausch von Informationen nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sicherzustellen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist befugt, in dem Register nach Absatz 1 zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1. Name oder Firma des Herstellers,

2. Herstellerbezeichnung des unbemannten Fluggerätes,

3. Seriennummer des unbemannten Fluggerätes,

4. vollständiger Name oder Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der natürlichen oder juristischen Person, unter deren Namen das unbemannte Fluggerät nach Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

(3) 1 Eigentümer von zulassungspflichtigen unbemannten Fluggeräten haben dem Luftfahrt-Bundesamt vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs die für die Registrierung zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu übermitteln und deren Richtigkeit auf Verlangen zu belegen, soweit dies für die Registrierung durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich ist. 2 Die Nationalität und das Eintragungskennzeichen des unbemannten Fluggerätes wird nach Anhang 7 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt festgestellt. 3 Eigentümer von registrierten zulassungspflichtigen unbemannten Fluggeräten haben dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich jede Änderung der Voraussetzungen für eine Registrierung nach Absatz 1 und jede Änderung der Daten nach Absatz 2 zu übermitteln.

(4) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt Eigentümern von unbemannten Fluggeräten nach Absatz 1 Satz 1 elektronisch eine Registrierungsnummer des im Register gespeicherten unbemannten Fluggerätes, die dem Luftfahrt-Bundesamt eine individuelle Identifizierung des Eigentümers nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ermöglicht. 2 Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass das Register insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entspricht.

(5) Für die nach Absatz 2 erhobenen Daten gilt § 66a Absatz 6 bis 11 entsprechend.

(6) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind von der Registrierungspflicht zulassungspflichtiger unbemannter Fluggeräte ausgenommen, soweit diese unbemannten Fluggeräte durch oder unter Aufsicht dieser Behörden und Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben betrieben werden.