interne Verweise§ 33 LuftVG ... des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur ...
§ 56 LuftVG Gerichtsstand ... Unfall eingetreten ist. (2) Für Klagen, die auf Grund der §§ 45 bis 47 erhoben werden, ist außerdem das Gericht des Bestimmungsorts zuständig. ...
§ 72 LuftVG (vom 17.07.2020) ... des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem ... des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem ...
Zitat in folgenden NormenMontrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz (MontÜG)
Artikel 1 G. v. 06.04.2004 BGBl. I S. 550, 1027, zuletzt geändert durch Artikel 581 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 MontÜG Haftung bei Personenschäden ... Betrag und ist eine weitergehende Haftung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, so ist § 45 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes entsprechend anzuwenden. (3) Sind in den Fällen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. LuftHaftRHG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 45 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „113.100 ... des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem ...
Zweites Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 2. LuftHaftRHG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „100.000 ... Haftungsrechts im Luftverkehr vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2468/v35089.htm