Änderung § 57d HRG vom 18.04.2007

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§ 57d HRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2007 geltenden Fassung
§ 57d HRG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57d Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 57d (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 57a bis 57c und § 57e entsprechend.



 



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