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Änderung § 57f HRG vom 18.04.2007

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§ 57f HRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2007 geltenden Fassung
§ 57f HRG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57f Erstmalige Anwendung


(Text neue Fassung)

§ 57f (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die §§ 57a bis 57e in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sind auf Arbeitsverträge anzuwenden, die seit dem 23. Februar 2002 abgeschlossen wurden. Für vor dem 23. Februar 2002 an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 57d abgeschlossene Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57e in der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung fort. Satz 2 gilt entsprechend für Arbeitsverträge, die zwischen dem 27. Juli 2004 und dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden.

(2) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne von § 57c oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 57d standen, ist auch nach Ablauf der in § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die vor dem 23. Februar 2002 in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent standen. § 57b Abs. 4 gilt entsprechend.



 

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