Änderung § 35 HRG vom 23.11.2019

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§ 35 HRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2019 geltenden Fassung
§ 35 HRG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1622

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit


(Text alte Fassung)

Die Zulassung eines Studienbewerbers, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz des Studienbewerbers oder seiner Angehörigen liegt oder in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Studienbewerber die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben hat; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

Die Zulassung eines Studienbewerbers, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz des Studienbewerbers oder seiner Angehörigen liegt oder in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Studienbewerber die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben hat.




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