§ 3
Die Schlachtkörper der nach Schlachtgewicht und Fleischhandelsklasse gehandelten Schlachttiere sind unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischbeschau vor Beginn des Kühlprozesses - durch einen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestellten Klassifizierer entsprechend den Vorschriften über die gesetzlichen Handelsklassen für Fleisch in Handelsklassen einzureihen und zu kennzeichnen.
interne Verweise§ 2 7. ViehFlGDV ... Handelsklassen für Fleisch richtet und die Schlachtkörper nach Maßgabe des § 3 in Handelsklassen eingereiht und gekennzeichnet ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2483/a35310.htm