Änderung § 1 7. ViehFlGDV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des 7. ViehFlGDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 7. ViehFlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 7. ViehFlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 424 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Der Handel nach Schlachtgewicht wird auf den Schlachtviehgroßmärkten und Schlachtviehmärkten zugelassen, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde - bei Schlachtviehgroßmärkten im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft - bestimmt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Handel nach Schlachtgewicht wird auf den Schlachtviehgroßmärkten und Schlachtviehmärkten zugelassen, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde - bei Schlachtviehgroßmärkten im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - bestimmt werden.

(2) Die Bestimmung der Schlachtviehgroßmärkte und Schlachtviehmärkte, auf denen der Handel nach Schlachtgewicht zugelassen wird, setzt voraus, daß dadurch die Marktübersicht gefördert wird. Sie kann auf bestimmte Markttage und bestimmte Tierarten beschränkt werden.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed