interne Verweise§ 3 ATGV Arten des Auslandstrennungsgeldes ... 3. Entschädigung, wenn keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Abs. 7), 4. Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13), ... Verhältnisse im Ausland (Auslandstrennungsgeld in Krisenfällen; § 12 Abs. ...
§ 6 ATGV Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland ... Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen erstattet werden. § 12 Abs. 3 findet Anwendung. (4) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berechtigten, ... der Abfindung nach § 8 Abs. 1 und 2 Auslandstrennungsgeld nach § 7 gezahlt. § 12 Abs. 3 findet ...
§ 13 ATGV Reisebeihilfen für Heimfahrten (vom 28.11.2008) ... den Anspruchszeitraum auf je zwei Monate festlegen; dies gilt für die Fälle des § 12 Abs. 7 entsprechend. Anderen Berechtigten, denen keine uneingeschränkte ...
§ 15 ATGV Zahlungsvorschriften (vom 01.07.2010) ... von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag. § 12 Abs. 3 findet Anwendung. Kann der bisherige Dienstort wegen Erkrankung nicht verlassen werden, ... Beamtinnen. Die weiterlaufenden Kosten für die Unterkunft am Dienstort werden nach § 12 Abs. 3 erstattet. (5) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird ...
Zitat in folgenden NormenAuslandsumzugskostenverordnung (AUV)
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891
§ 27 AUV Rückführung aus Gefährdungsgründen ... dienstlichen Maßnahmen erforderlich sind. Dabei berücksichtigt sie die nach § 12 Absatz 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung getroffenen Regelungen. Werden für einen ...
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung, der Auslandsumzugskostenverordnung und der Heimaturlaubsverordnung
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2212
Zitate in aufgehobenen TitelnAuslandsumzugskostenverordnung (AUV)
neugefasst durch B. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2360; aufgehoben durch § 30 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2349
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