(1) Zur Ermittlung des Überzinses, den ein Versicherungsunternehmen bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung erwirtschaftet, ist ein der Durchschnittsrendite aller Kapitalanlagen entsprechender Durchschnittszinssatz zu ermitteln. Dieser errechnet sich aus der Summe der Erträge aus Kapitalanlagen (Formblatt 3 Posten
I.3 der
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994, BGBl. I S. 3378) vermindert um die Summe der Aufwendungen für Kapitalanlagen (Formblatt 3 Posten I.10 der
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) und sodann dividiert durch das arithmetische Mittel des Buchwertes der Kapitalanlagen (Formblatt 1, Aktivseite, Posten C der
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) jeweils am Ende des Vorjahres und des Geschäftsjahres.
(2) Soweit bei einem Versicherungsunternehmen keine einheitliche rechnungsmäßige Verzinsung der Alterungsrückstellungen erfolgt, ist für jede Bestandsgruppe mit einheitlicher rechnungsmäßiger Verzinsung der auf sie entfallende anteilige Überzins-Betrag zu ermitteln und bei der Verteilung zugrunde zu legen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2219
Artikel 1 2. ÜbschVÄndV Änderung der Überschussverordnung ... (BGBl. I S. 3016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) In ... gefasst: „Spätestens zum jeweiligen Bilanzstichtag ist von dem nach § 1 errechneten Betrag der Anteil, der sich nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und 3 des ...